Satzung
Das Fundament unseres Vereins
Die Deutsche Rheuma-Liga Nordrhein-Westfalen ist ein eingetragener Verein und als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt.
Die örtlichen Arbeitsgemeinschaften sind rechtlich nicht selbstständige Untergliederungen des landesweiten Vereins.
Das Fundament unseres Verein ist die Satzung der Deutschen Rheuma-Liga NRW e.V..
S a t z u n g
I. Name, Zweck und Sitz des Vereins
§ 1
Der Verein führt den Namen „Deutsche Rheuma-Liga Nordrhein-Westfalen e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Essen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
(1) Zweck des Vereins ist, die Rheumabekämpfung zu fördern, Rheumakranke aufzuklären und zu beraten und die Arbeit der mit der Rheumabekämpfung befassten Organisationen zu koordinieren. Zweck des Vereins ist zudem, die Öffentlichkeit für die Vereinszwecke zu sensibilisieren. Diese Zwecke verfolgt die Deutsche Rheuma-Liga Nordrhein-Westfalen e.V. in Zusammenarbeit mit der Deutschen Rheuma-Liga Bundesverband e.V., der der Verein beitritt.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Zweck des Vereins nach Abgabenordnung ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein nutzt die Verbandszeitschrift der Deutschen Rheuma-Liga als Mitteilungsblatt.
§ 3
(1) Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
– Umfassende Information und Aufklärung über die Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises. Einflussnahme gegenüber Gesetzgebern, Behörden, Institutionen und Einrichtungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Menschen mit rheumatischen Erkrankungen.
– Funktionstraining (z.B. Krankengymnastik, Wassergymnastik, Ergotherapie)
– Ergänzende Bewegungsangebote
– Lebenspraktische Beratung und Hilfen
– Beratung in sozialrechtlichen Fragen
– Begegnungen und Freizeitgestaltung.
(2) Zur Verwirklichung von wohnortnah umzusetzenden Satzungszwecken bildet der Verein Arbeitsgemeinschaften. Ordentliche Mitglieder werden bei Aufnahme in den Verein durch den Vorstand einer Arbeitsgemeinschaft zugeordnet.
(3) Der Vorstand lädt einmal im Jahr Vertreter*innen aller Arbeitsgemeinschaften zu einem Informations- und Gedankenaustausch ein.
(4) Um einen besseren Informationsfluss zu gewährleisten, werden die örtlichen Arbeitsgemeinschaften zu regionalen Arbeitskreisen zusammengefasst. Die Arbeitskreise tagen regelmäßig. Die Arbeitsgemeinschaften eines Arbeitskreises wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren eine*n Sprecher*in als Ansprechpartner*in für Vorstand und Geschäftsstelle. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand lädt einmal jährlich die Sprecher*innen der Arbeitskreise zu einem Gedankenaustausch ein.
(5) Zur Erfüllung der Aufgaben kann der Verein Hilfspersonen i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO beauftragen, soweit er seine Aufgaben nicht selbst erfüllt oder erfüllen kann.
II. Mitgliedschaft, Beiträge und Umlagen
§ 4
(1) Der Verein hat ordentliche-, Förder- und Ehrenmitglieder.
(2) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die an den Zielen des Vereins interessiert ist. Die Mitgliedschaft von Minderjährigen setzt die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter voraus. Juristische Personen, Minderjährige oder ihre gesetzlichen Vertreter haben Antrags-, Stimm- und aktives Wahlrecht jedoch kein passives Wahlrecht.
(3) Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins zwar finanziell unterstützen, sich jedoch nicht direkt am Vereinsgeschehen beteiligen will. Sie zahlen einen vom Vorstand festzusetzenden Mindest- oder darüber hinausgehenden freiwilligen Beitrag. Fördermitglieder werden als Gäste zur Delegiertenversammlung eingeladen. Sie haben Rederecht aber kein Stimmrecht und kein aktives Wahlrecht.
(4) Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidentinnen und Ehrenpräsidenten werden von der Delegiertenversammlung ernannt.
(5) Die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder erfolgt auf Antrag, der bei der Geschäftsstelle einzureichen ist.
(6) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(7) Der Austritt aus dem Verein ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Jahresende durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand der Deutschen Rheuma-Liga Nordrhein-Westfalen e.V. möglich. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Jahres.
(8) Verletzt ein Mitglied die Interessen des Vereins, so kann es nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Delegiertenversammlung entscheidet.
(9) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung an die letzte vom Mitglied mitgeteilte Adresse mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung erfolgt nur dann, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht voll beglichen sind.
§ 5
(1) Mitglieder des Vereins zahlen Mitgliedsbeiträge, soweit sie nicht nach Satzung und/oder Beitragsordnung vom Mitgliedsbeitrag befreit wurden.
(2) Die Delegiertenversammlung kann eine Umlage für besondere Anschaffungen und Investitionen erheben. Der Beschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Umlage soll angemessen sein und darf das Zweifache eines Jahresbeitrags nicht übersteigen. Von der Umlage befreit sind Fördermitglieder, Mitglieder, die vom Mitgliedsbeitrag befreit sind sowie Mitglieder, deren Mitgliedsbeitrag reduziert wurde.
(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Delegiertenversammlung festgesetzt. Den Mindestbeitrag für fördernde Mitglieder setzt der Vorstand fest.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, einzelne Mitglieder von der Beitragszahlung zu befreien und in besonderen Fällen die Beitragszahlungen für einzelne Mitglieder oder für bestimmte Mitgliedergruppen zu reduzieren.
(5) Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidentinnen und Ehrenpräsidenten sind beitragsfrei.
(6) Einzelheiten regelt eine vom Vorstand zu beschließende Beitragsordnung.
III. Organe des Vereins
§ 6
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Delegiertenversammlung.
§ 7
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Präsidentin/ Präsidenten, der/dem ersten und zweiten Vizepräsidentin/ Vizepräsidenten, der/dem Schriftführer*in, der/dem Schatzmeister*in sowie bis zu 15 Beisitzer*innen. Ein Mitglied des Vorstands soll aus dem Kreis der jungen Rheumatiker*innen (bis 35 Jahre) oder der Eltern rheumakranker Kinder sein.
(2) Vertretungsberechtigt nach §26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen eines die/der Präsident*in, oder ein*e Vizepräsident*in oder der/die Schatzmeister*in sein muss.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf drei Jahre durch die Delegiertenversammlung gewählt. Das Wahlverfahren wird durch die von der Delegiertenversammlung beschlossene Wahlordnung für die Wahl des Vorstandes geregelt. Wiederwahl ist zulässig. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sollten an Rheuma erkrankte Personen sein.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Dies gilt entsprechend bei virtuellen Sitzungen nach §12, Abs. 4. Die Beschlüsse aus Vorstandssitzungen sind von dem/der Schriftführer*in in einem Protokoll nieder- zulegen und von ihr/ihm und der Sitzungsleitung zu unterzeichnen.
(5) Die Mitglieder des Vorstands haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(6) Die Mitglieder des Vorstands sind vom Verbot des In-sich-Geschäfts (§181 BGB) befreit.
§ 8
(1) Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins i. S. d. §32 BGB. Sie besteht aus den gewählten Delegierten und den Mitgliedern des Vorstandes. Delegierte*r kann nur ein ordentliches Mitglied der Deutschen Rheuma-Liga Nordrhein-Westfalen e.V. sein. Die Delegierten und in gleicher Anzahl Ersatzdelegierte werden für die Dauer von drei Jahren auf Mitgliederversammlungen der örtlichen Arbeitsgemeinschaften gewählt. Das Nähere regelt eine vom Vorstand zu beschließende Wahlordnung. Mindestens die Hälfte der gewählten Delegierten der Arbeitsgemeinschaften sollen an Rheuma erkrankte Personen sein.
(2) Jede Arbeitsgemeinschaft entsendet pro angefangene 200 ihrer Mitglieder eine*n Delegierte*n oder Ersatzdelegierte*n zur Delegiertenversammlung. Sie entsendet mindestens zwei Delegierte oder Ersatzdelegierte, höchstens jedoch sechs Delegierte oder Ersatzdelegierte. Mindestens die Hälfte der gewählten Delegierten einer Arbeitsgemeinschaft sollen an Rheuma erkrankte Personen sein. Maßgebend ist die Mitgliederzahl zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Delegiertenversammlung stattfindet. Die Mitglieder des Vorstandes der Deutschen Rheuma-Liga Nordrhein-Westfalen e.V. bleiben bei der Feststellung der Zahl der Delegierten für eine Arbeitsgemeinschaft außer Betracht.
(3) Die Delegierten und in gleicher Anzahl Ersatzdelegierte werden für die Dauer von drei Jahren auf Mitgliederversammlungen der örtlichen Arbeitsgemeinschaften gewählt. Ordentliche Mitglieder werden mindestens alle drei Jahre spätestens zwei Wochen vor dem Termin zur örtlichen Mitgliederversammlung unter besonderem Hinweis auf die Wahl der Delegierten eingeladen. Aufgaben der örtlichen Mitgliederversammlung sind:
– Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung
– Wahl der Ersatzdelegierten zur Delegiertenversammlung.
Der Wahlbezirk umfasst den Bereich der Arbeitsgemeinschaft, dem das Mitglied zugeordnet wurde. Mitglieder können nur in dem Wahlbezirk wählen, dem sie angehören. Wahlberechtigt sind nur erschienene Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern entscheidungsfähig. Das Nähere regelt eine vom Vorstand zu beschließende Wahlordnung.
(4) Die ordentliche Delegiertenversammlung findet in der Regel jährlich statt. Sie ist vom Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder von einem Viertel der Delegierten schriftlich verlangt wird, vom Vorstand innerhalb von sechs Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
(5) Jedes anwesende Mitglied der Delegiertenversammlung hat eine Stimme. Die Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig, wenn die Delegiertenversammlung ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in offener Abstimmung gefasst. Wahlverfahren finden ebenfalls in offener Abstimmung statt. Die Wahl der Beisitzer kann als Blockwahl anhand einer Liste erfolgen, soweit sich die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit dafür ausspricht.
(6) Auf Antrag ist über das Wahlverfahren oder auch Beschlussverfahren in geheimer Abstimmung zu entscheiden. Eine geheime Wahl oder Abstimmung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen sich dafür ausspricht. Beantragt der Vorstand die Wahl oder Beschlussfassung in geheimer Abstimmung, erfolgt die Abstimmung oder Wahl geheim.
(7) Anträge zur Delegiertenversammlung können von den Delegierten, den Arbeitskreisen und dem Vorstand der Deutschen Rheuma-Liga Nordrhein-Westfalen e.V. gestellt werden. Sie müssen in schriftlicher Form spätestens 6 Werktage vor der Delegiertenversammlung bei der Geschäftsstelle vorliegen.
(8) Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben
– Wahl des Vorstandes
– Beschlüsse über die Wahlordnung zur Vorstandswahl
– Entgegennahme des Jahresberichts über die Arbeit des Vereins.
– Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.
– Beschlüsse über Satzungsänderungen, soweit diese nicht vom Registergericht oder einer sonstigen Behörde aus formellen Gründen verlangt werden.
– Beschlüsse zu Umlagen
– Wahl von zwei Kassenprüfer*innen jeweils für die Dauer eines Jahres, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Zu den Aufgaben der Kassenprüfer*innen gehört nicht die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Mittelverwendung.
– Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsverfahren.
– Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages ordentlicher Mitglieder.
– Beschlüsse zur Ehrenordnung.
(9) Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind von dem/der Schriftführer*in in einem Protokoll niederzulegen und von ihr/ihm und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 9
Der Vorstand kann eine*n Geschäftsführer*in bestellen, die/der dem Vorstand gegenüber verantwortlich ist. Die/Der Geschäftsführer*in ist besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Sie/Er führt verantwortlich die Geschäfte nach der durch den Vorstand erlassenen Geschäftsanweisung für den/die Geschäftsführer*in der Deutschen Rheuma-Liga Nordrhein-Westfalen e.V. Der/Die Geschäftsführer*in nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
IV. Satzungsänderung und Auflösung
§ 10
Für Änderungen der Satzung oder Auflösung des Vereins bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in einer ordnungsgemäß einberufenen Delegiertenversammlung, wobei Satzungsänderungen oder der Antrag auf Auflösung in der Tagesordnung ausdrücklich angekündigt sein müssen.
V. Verwendung der Mittel
§ 11
(1) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Ansprüche auf Ersatz entstandener Aufwendunge für Zwecke des Vereins werden durch die Bestimmung nicht berührt. Dem Vorstand obliegt es zu entscheiden, wann und in welchem Umfang Aufwendungen bei Sitzungen und Tagungen gewährt werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Rheuma-Liga Bundesverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.