Funktionstraining
Anschlussmaßnahme
zur Rehabilitation
Die Deutsche Rentenversicherung genehmigt das Funktionstraining als ergänzende Leistung nach § SGB IX, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen und zu sichern.
Das Funktionstraining kann im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation wohnortnah in einer der Arbeitsgemeinschaften der Deutschen Rheuma-Liga NRW erfolgen, wenn die Notwendigkeit der Durchführung von Funktionstraining von der Ärztin der dem Arzt der Rehabilitationseinrichtung festgestellt wurde. Das Funktionstraining muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation beginnen. Daher sollte sich der Versicherte unmittelbar nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der örtlichen Arbeitsgemeinschaft in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.