Funktionstraining

Funktionstraining als
Anschlussmaßnahme
zur Rehabilitation

Die Deutsche Rentenversicherung genehmigt das Funktionstraining als ergänzende Leistung nach § SGB IX, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen und zu sichern.

Das Funktionstraining kann im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation wohnortnah in einer der Arbeitsgemeinschaften der Deutschen Rheuma-Liga NRW erfolgen, wenn die Notwendigkeit der Durchführung von Funktionstraining von der Ärztin der dem Arzt der Rehabilitationseinrichtung festgestellt wurde. Das Funktionstraining muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation beginnen. Daher sollte sich der Versicherte unmittelbar nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der örtlichen Arbeitsgemeinschaft in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.

Einheitlicher Verordnungsvordruck der DRV

Die Deutsche Rentenversicherung teilt mit, dass ab sofort der bundeseinheitliche Verordnungsvordruck G850 eingesetzt wird. Es gibt damit keine unterschiedlichen Formulare der Deutschen Rentenversicherung Bund, -Westfalen oder -Rheinland mehr.

Verordnungsvordruck G850

Bitte beachten Sie, dass mit der Deutschen Rentenversicherung Rheinland und Westfalen in NRW Pauschalen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund jedoch die Abrechnung nach Einzelteilnahmen vereinbart wurden. Händigen Sie daher den Versicherten daher immer den kompletten Formularsatz einschließlich des Merkblattes G852 aus, in dem beide Abrechnungsunterlagen für die Arbeitsgemeinschaft vorhanden sind. Achten Sie wegen der unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten auch darauf, dass hervorgeht, bei welchem Rentenversicherungsträger die/der Versicherte versichert ist. Sie erleichtern den Ehrenamtlichen in unseren Arbeitsgemeinschaften damit die Arbeit und ersparen Ihren Versicherten doppelte Wege.

Was ist Funktionstraining?

Funktionstraining wirkt gezielt durch bewegungstherapeutische Übungen in der Gruppe auf spezielle körperliche Strukturen (Muskeln, Gelenke usw.) der behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen. Es dient dem Erhalt und der Verbesserung von Funktionen, sowie dem Hinauszögern von Funktionsverlusten einzelner Organsysteme/Körperteile, der Schmerzlinderung und der Bewegungsverbesserung. Die Leistungsfähigkeit der Betroffenen soll verbessert oder zumindest soll einer Verschlechterung vorgebeugt und dadurch das Ziel der Rehabilitation erreicht oder gesichert werden.

Das Funktionstraining ist eine Gruppentherapie, die unter fachkundiger Anleitung und Überwachung durch Physiotherapeuten im Rahmen regelmäßig abgehaltener Übungsveranstaltungen durchgeführt wird. Funktionstrainingsarten sind Trocken- und Wassergymnastik, die sich ergänzen. Beide Therapien können nur an jeweils verschiedenen Tagen durchgeführt werden.

Was ist Reha-Sport?

Rehabilitationssport wirkt mit den Mitteln des Sports und sportlich ausgerichteter Spiele ein.

Ziel ist, Ausdauer und Kraft zu stärken, Koordination und Flexibilität zu verbessern, das Selbstbewusstsein insbesondere auch von behinderten oder von Behinderung bedrohten Frauen und Mädchen zu stärken und Hilfe zur Selbsthilfe zu bieten. Hilfe zur Selbsthilfe hat das Ziel, die eigene Verantwortlichkeit des behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen für seine Gesundheit zu stärken und ihn zum langfristigen, selbstständigen und eigenverantwortlichen Bewegungstraining – z.B. durch weiteres Sporttreibenin der bisherigen Gruppe bzw. im Verein auf eigene Kosten – zu motivieren.

Reha-Sport unterscheidet sich somit in der Zielsetzung und Durchführung vom Funktionstraining.

Funktionstraining und Reha-Sport können bei medizinischer Notwendigkeit auch nebeneinander verordnet werden, z.B. bei Morbus Bechterew Patienten. Da jedoch die Reha-Sport Gruppen kein Funktionstraining durchführen und die Deutsche Rheuma-Liga NRW ausschließlich Funktionstraining, nutzen Sie in diesen Fällen bitte separate Verordnungen!

Einmal oder besser zweimal in der Woche?

Die Verordnung richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit. Funktionstraining kann nach Rahmenvereinbarung ein bis zweimal die Woche, mit besonderer Begründung sogar bis zu dreimal die Woche verordnet werden. Bitte beachten Sie aber, dass die/der Versicherte nach der meist stationären Maßnahme zur Rehabilitation das Funktionstraining in seiner Alltagssituation und über einen meist längeren Zeitraum durchführt. Die Erfahrung zeigt, dass die Motivation, z.B. zweimal in der Woche an der Warmwassertherapie teilzunehmen, nachlässt und schnell nur noch ein Termin wahrgenommen wird. Wenn medizinisch begründet ist es daher oft in Bezug auf die langfristige Motivation zur eigenständigen Übung sinnvoller, einmal wöchentlich Warmwasser- und Trockengymnastik zu verordnen, als den/die Versicherte mit der mehrmaligen Verordnung einer Therapieart zu überfordern. Auch ist die Motivation durch die unterschiedlichen Gruppen und die Zuführung zu unterschiedlichen Selbsthilfeaktivitäten höher.

Vertragliche Grundlage

Grundlage zur Durchführung des Funktionstrainings ist die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.10.2003 in der Fassung vom 01.01.2011 und die Vereinbarungen, die die Deutsche Rheuma-Liga NRW mit den Verbänden der Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern abgeschlossen hat.

Zur Rahmenvereinbarung
Alle Infokarten aufklappen Schließen Sie alle Infokarten